AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

1 GELTUNGSBEREICH

 

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma LIQUID Filmproduktion (nachfolgend Auftragnehmer) und dem Besteller eines Produktes bzw. einer Dienstleistung (nachfolgend Auftraggeber), gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

 

1.2 Mit der Abgabe einer Bestellung/eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wenn der Auftraggeber ebenfalls eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hat, dann verzichtet er für den geschäftlichen Kontakt mit dem Auftragnehmer darauf, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden und hält sich vielmehr an die des Auftragnehmers.

 

1.3 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand, das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

 

 

2 VERTRAGSABSCHLUSS

 

2.1 Nach einem kostenlosen Erstgespräch stellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot zur Erbringung der darin definierten Produktions- und Dienstleistungen.

 

2.2 Das Angebot ist 4 Wochen gültig.

 

2.3 Entschließt sich der Auftraggeber zur Erteilung des Auftrages wird der Vertrag rechtsgültig, sobald dem Auftragnehmer dies schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt wird. Bei größeren Produktionen (Auftragsvolumen Euro 10 000) erfolgen ein gesonderter Vertrag, der mit der Unterschrift sowie der vereinbarten Anzahlung von einem Drittel der Vertragssumme vorliegen.

 

2.4 Der Vertrag bei größeren Produktionen kommt nicht zustande, wenn zum Zeitpunkt des Vorliegens der Unterschrift und der Anzahlung des Auftraggebers, die im Vertrag vereinbarten Fristen vom Auftragnehmer nicht mehr eingehalten werden können. Dies gilt auch für die Auftragsbestätigung auf elektronischem oder schriftlichem Wege. 

 

 

3 LEISTUNGEN

 

3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart verbleiben alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen wie z.B.: Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Skizzen und vergleichbare Unterlagen im Eigentum der LIQUID Filmproduktion.

 

3.2 Der Produktionsvertrag bzw. das akzeptierte Angebot beschreibt den vereinbarten Leistungsumfang sowie die Herstellungskosten.

 

3.3 Liegt einer Produktion ein Drehbuch, Treatment oder Rohmaterial (z.B.: Filmmaterial, Fotos, Zeichnungen etc.) zugrunde, das vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurde, so ist vom Auftraggeber eine Rechtsübertragung an den Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn durch diese Rechtsübertragung Kosten entstehen – insbesondere für die Abtretung von Rechten Dritter – dann sind diese Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

 

3.4 Sofern Termine nicht schon bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden, bestätigt der Auftragnehmer vereinbarte Termine elektronisch oder schriftlich.

 

3.5 Wenn der Auftraggeber in der Produktionsphase seine Anforderungen an das Werk ändert, dann sind Kosten für dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand vom Auftraggeber zu entrichten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlich entstehenden Zusatzkosten.

 

3.6 Kann keine Einigung über Zusatzkosten bei Eintreffen der Änderungen erzielt werden, gilt der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang. Kann dieser aufgrund der Änderungen vom Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden, obliegt die weitere Vorgehenswiese dem Auftragnehmer und ist dieser darüber hinaus schadlos zu halten.

 

3.8 Sofern nicht anders vereinbart ist die Sprache des Werkes in Deutsch. Das betrifft vor allem die im Werk verwendeten Schriften. Davon ausgenommen sind Liedtexte, Fachbegriffe, etc.

 

 

4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN

 

4.1 Für die Erstellung des Werkes ist meist eine enge Kooperation mit dem Kunden erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für den Film erforderliche und geeignete Produkte, Aufbauten, Dekorationen, Personen, Fuhrpark bei den Drehterminen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

4.2 Wenn der Auftraggeber für die Organisation des Drehortes zuständig ist, dann hat er alle Maßnahmen zu treffen, die die Aufnahme der vereinbarten Szenen ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Drehgenehmigungen in Kirchen, Museen, Muster- und Einkaufshäuser und Veranstaltungen an Plätzen.

 

4.3 Der Auftragnehmer ist nur dann für die Organisation von Drehplätzen, Genehmigungen, Schauspielern und weiterem für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Personen zuständig, wenn dies Bestandteil des Vertrages ist.

 

4.4 Sollte dem Auftragnehmer, jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.

 

 

5 BEARBEITUNG DES AUFTRAGES

 

5.1 Die technische Durchführung sowie die künstlerische Gestaltung einer Produktion obliegen dem Auftragnehmer.

 

5.2 Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, zur Ausführung von Teilen oder des gesamten Auftrages, Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall, wie Krankheit, der Fall.

 

 

6 URHEBERRECHTSAUSSCHLUSS

 

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art, verfügt. Weiters versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.

 

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an uns stellen sollten, und verpflichtet sich, uns hierfür schad- und klaglos zu halten.

 

 

7 PREIS, LIEFERTERMIN UND ABNAHME

 

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto Kassa ab Rechnungslegung.

 

7.2 Der Liefertermin ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Kann der Liefertermin nicht eingehalten, oder die Herstellung nicht durchgeführt werden, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. Bsp. verspätete Textbeistellung, etc.) gilt, dass sich diesfalls der vereinbarte Liefertermin bis zum dreifachen des Zeitraumes der durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung verschieben kann.

 

7.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung des Werkes. Vor der Übergabe kann ein gemeinsamer Korrekturlauf nach Wahl des Auftraggebers am Sitz des Auftragnehmers durchgeführt werden. Mit Übergabe des Werkes an den Auftraggeber gilt das Werk als abgenommen.

 

7.4 Zahlungen des Auftragnehmers gelten als verspätet, wenn dieser nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, den geschuldeten Betrag überwiesen oder bar erlegt hat. Bei Zahlungsverzug, hält sich der Auftragnehmer offen, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 10% p.a., in Rechnung zu stellen.

 

7.5 Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahe kommende Ereignisse wie Streik, Ausfall oder Störung von technischen Geräten und Maschinen, sowie ein Ausfall oder Erschwernis der Rohmateriallieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer, bzw. verlängern Termine um ihre jeweilige Dauer.

 

 

8 HÖHERE GEWALT

 

8.1. Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.

 

8.2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien und Pandemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht vom Auftragnehmer verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten von vom Auftragnehmer beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.

 

8.3. Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Abs. 2, dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Vertragspartner haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, ob und in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt die vereinbarten Leistungen von dem Auftragnehmer noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.

 

8.4. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. 

 

 

 

9 COPYRIGHT, URHEBERRECHTE, NUTZUNGSRECHTE, AUFBEWAHRUNG

 

9.1 Der Auftraggeber verfügt über alle erforderlichen Verwertungsrechte betreffend Vervielfältigung, Sendung, Aufführung und Leistungsschutz (Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um das „Einfache-Nutzungsrecht“). Diese Verwertungsrechte werden auch vom Auftragnehmer verwaltet, auch nach Fertigstellung des Werkes.

 

9.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Art der gewünschten Veröffentlichung bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Wenn Verwertungsrechte Dritter abgegolten werden müssen (z. B. fremdes Film- oder Tonmaterial, Sprecher, Schauspieler, etc.), dann sind alle dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu entrichten.

 

9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt einen Copyrightvermerk und den Firmennamen im Film und auf den bearbeiteten Produkten wie Hüllen, Mappen, Ordnern, bedruckbaren Disks, etc. zu zeigen.

 

9-4 Das Ausgangs- und Restmaterial (Bild und Ton) verbleibt beim Auftragnehmer. Ein Exemplar des abgelieferten Werkes, verbleibt zum Zwecke der nachträglichen Vervielfältigung beim Auftragnehmer, sofern bei Vertragsabschluss keine Sonderkonditionen vereinbart wurden.

 

9.5 Die Aufbewahrung selbst erfolgt ohne weitere Kosten für den Auftraggeber für den Zeitraum von 2 Jahren ab Lieferdatum. Eine Aufbewahrung über diesen Zeitraum hinaus muss vertraglich im Vorfeld festgehalten werden. 

 

9.6 Obwohl die Aufbewahrung nach den dafür üblichen Richtlinien erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht für kaputt gegangene Werke.

 

9.7 Der Auftraggeber hat das Recht, eine Kopie zum Schutz der Daten anzulegen.

 

 

10 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

 

10.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Medien sind Standard – Markenartikel und werden vom ihm stichprobenartig auf Schadlosigkeit geprüft. Insbesondere bei den in der Filmkamera verwendeten Magnetbändern können Herstellerfehler auftreten, die sich in weiterer Folge ursächlich auf die Qualität des Werkes auswirken. Dafür haftet der Auftragnehmer nicht.

 

10.2 Die technische Ausrüstung des Auftragnehmers unterliegt den handelsüblichen Beschränkungen bei Schlechtwetter, insbesondere Regen. Dem Auftragnehmer obliegt die Änderung von Aufnahmesituationen, obwohl im Vertrag festgelegt, um einem offensichtlichen Schaden am eingesetzten Gerät vorzubeugen oder diesen abzuwenden.

 

10.3 Obwohl der Auftragnehmer die angewendete Technik nach üblichen Maßstäben wartet und überprüft, haftet er nicht für Ausfälle, die ein Ausführen des Auftrages verhindern.

 

10..4 Die verwendeten Medien zur Wiedergabe sind auf handelsüblichen Wiedergabegeräten abspielbar. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegerät- und Medienkombination kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei abspielbar sind. Für Schäden an Abspielgeräten, die durch die Verwendung von Medien des Auftragsnehmers entstehen können, wird keine Haftung übernommen.

 

 

11 STORNIERUNG

 

11.1 Bei einer Stornierung seitens des Auftraggebers bis 4 Wochen vor Drehbeginn werden 10%, bis 2 Wochen vorher 30 %, bis zu 24 Stunden vorher 75 % und innerhalb 24 Stunden vorher 100% der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt.

 

 

12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

 

12.1 Änderungen des Produktionsvertrages bedürfen der Schriftform.

 

12.2 Kennzeichnung, Referenzen

 

Die Liquid Filmproduktion ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von der Liquid Filmproduktion hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich die Liquid Filmproduktion stets die Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz.

 

13 SALVATORISCHE KLAUSEL

 

13.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

 

13.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

 

  

STAND 13.07.2020